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Bericht aus dem Maschinenraum #15

Ich hatte zugesagt, in einem meiner nächsten Blogs einige grundsätzlichen Ausführungen zum Katastrophenschutz, zur Stabsarbeit und weiteren damit zusammenhängenden Themen zu machen. Fangen wir also heute mit den gesetzlichen Grundlagen an!

Der Katastrophenschutz ist in Deutschland eine staatliche Aufgabe. Er ist gemäß Art. 70 des Grundgesetzes eine Aufgabe der Länder. Diese halten für den Katastrophenschutz keine eigenen Organisationen vor. Vielmehr wird die Bewältigung von Krisen und Katastrophen personell, technisch und organisatorisch von denjenigen Rettungs- und Hilfskräften ausgeübt, die ohnehin für die Bewältigung der alltäglichen Unfälle und Notfälle zuständig sind, also den Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren, dem Technischen Hilfswerk, den Sanitäts-Rettungsdiensten, den Notärzten und den Kliniken. Der zahlenmäßig überwiegende Teil der im Katastrophenschutz tätigen Helferinnen und Helfern ist ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf werden sie durch weitere Einsatzkräfte aus z.B. Polizei oder Bundeswehr unterstützt.

In Nordrhein-Westfalen obliegt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) den Kreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe des Katastrophenschutzes (sog. Örtlichkeitsprinzip). Innerorganisatorisch – so auch in Essen – ist die Aufgabenwahrnehmung in den meisten kreisfreien Städten auf die Feuerwehren übertragen worden. Die Feuerwehr bildet somit das Rückgrat des Katastrophenmanagements.

Wie aus den vergangenen Blogs ersichtlich ist auch in der gegenwärtigen Pandemie die Feuerwehr ein bedeutender Faktor in der Krisenbewältigung. Sie bildet zusammen mit dem Gesundheitsamt das ‚Lagezentrum Untere Gesundheitsbehörde‘ und verantwortet damit das strategische und operative Geschehen rund um die Bekämpfung der sich ausbreitenden Infektion.

Anders als in anderen Städten hat Essen somit nicht den Weg gewählt, die Leitung und Koordination der Infektionsbekämpfung auf einen Krisenstab zu verlagern, wie er in § 35 BHKG NRW vorgesehen ist. Das bedeutet nicht, dass in Essen kein Krisenstab existieren würde. Ein solcher ist auch notwendig, um die vielen Facetten der Krisenbewältigung im Blick zu halten und einer Gesamtsteuerung zu unterwerfen. So müssen die für sich schon komplexen Aufgabenfelder (Verwaltung, Schule, Kritische Infrastruktur, Gesundheit usw.) zusammengeführt, strategisch bewertet, widerspruchsfrei entschieden und einheitlich kommuniziert werden. Dazu tagt an allen Wochentagen der Verwaltungsvorstand der Stadtverwaltung Essen, bestehend aus dem Oberbürgermeister, den Geschäftsbereichsvorständen und weiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung, so z.B. der Büroleiter des Oberbürgermeisters und die Leiterin des Informations- und Kommunikationsamtes. Der Verwaltungsvorstand nimmt also in der Pandemie die Rolle des Krisenstabes war.

Auch wenn diese ‚Essener Lösung‘ nicht unbedingt der reinen Lehre entspricht, so sind wir hiermit bisher sehr gut gefahren. Denn diese Pandemie trifft sämtliche Geschäftsbereiche und auch die meisten Tochtergesellschaften. Damit ist die Gesamtverantwortung des Verwaltungsvorstands gefragt und auch die unterschiedlichen Kompetenzen der Kollegin und der Kollegen in diesem Gremium sind unverzichtbar. Zudem ist diese Krise langwierig und ihre Bewältigung muss sukzessive in den Regelstrukturen der Verwaltung ‚abgearbeitet‘ werden. Auch dabei ist das Kontinuum Verwaltungsvorstand mehr als hilfreich.

Christian Kromberg, Beigeordneter der Stadt Essen




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