top of page
Suche

Bericht aus dem Maschinenraum #5

Aktualisiert: 6. Apr. 2020

Der Shutdown ist in Nordrhein-Westfalen das Ergebnis einer Vielzahl von schnell aufeinanderfolgenden rechtlichen Schritten. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat zunächst auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Reihe von Weisungen in Erlassform an die kommunalen Gebietskörperschaften adressiert, die diese ihrerseits in Allgemeinverfügungen überführt haben.

Dieses Verfahren war insofern sehr aufwendig, als 396 Kommunen in NRW die Erlasslage jeweils in kommunales Recht übersetzen mussten. Hinzu kam, dass die Erlasse in einer zeitlich sehr schnellen Abfolge erfolgten. So mussten sieben Erlasse zwischen dem 10. und 20. März im Ein- oder Zwei-Tagesrhythmus rechtzeitig entdeckt, gesichtet, analysiert und in die Allgemeinverfügung umgeschrieben werden.

Diese Eskalationsleiter hat in der Bevölkerung zu viel Verwirrung geführt, da erstens in der Öffentlichkeit die tagesaktuelle Verbotslage nicht mehr bekannt war und zweitens die zeitliche Verzögerung der Geltung der Verbote durch die Umsetzung in kommunales Recht naturgemäß in der Bevölkerung auf Unverständnis gestoßen ist. Außerdem gab es in der kommunalen Familie keinen Konsens darüber, die Erlasse eins zu eins umzusetzen; vielmehr wurden zusätzliche von den Erlassen nicht oder noch nicht vorgesehene Verschärfungen angeordnet, was landesweit einen ‚Flickenteppich‘ unterschiedlichster Regelungsinhalte zur Konsequenz hatte.

Folgerichtig hat das MAGS NRW am 22. März von der Möglichkeit des § 32 IfSG Gebrauch gemacht und sämtliche Erlasse und die Regelung des Kontaktverbots in eine Rechtsverordnung (CoronaSchVO) gegossen, so dass nunmehr ein weitestgehend landesweit einheitliches Rechtregime gilt. Ergänzt wurde die Rechtsverordnung durch einen Erlass vom 23. März, der den Bußgeldkatalog zur CoronaSchVO festgelegt hat, und eine weitere Rechtsverordnung vom 30. März, der die CoronaSchVO vom 22. März ergänzt, konkretisiert und in einigen wenigen Punkten auch korrigiert hat.

Die Umsetzung der vielfältigen grundrechtseinschränkenden Regelungsinhalte ist in Essen zum einen durch eine intensive Informationskampagne erfolgt, zum anderen werden in Kooperation mit der Polizei intensive Kontrollmaßnahmen zur Durchsetzung der Ge- und Verbote durchgeführt.

Trotz der umfangreichen Berichterstattung in den überregionalen Medien war eine umfassende Kommunikation in die Bevölkerung notwendig. Denn obwohl die Regelungsinhalte der CoronaSchVO sehr detailliert sind, ergaben und ergeben sich Dutzende von Einzelfragen, die rechtlich geklärt und über die breit informiert werden musste und muss. Dazu ist im Ordnungsamt ein elektronisches Funktionspostfach eingerichtet und eine Telefonhotline geschaltet worden. Die Antworten auf über diese beiden Zugänge gestellten Fragen wurden dann in FAQ-Listen auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Daneben wurde durch das Presse- und Kommunikationsamt auf allen Kanälen ‚gefunkt‘, um dem Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der lokalen Wirtschaft gerecht zu werden. Selbst das Kommunale Integrationszentrum der Stadt Essen wurde tätig, um die Informationen mehrsprachig in die Gruppe der Migrantinnen und Migranten zu transportieren.

Die Kontrollmaßnahmen werden durch das Ordnungsamt organisiert. Zurzeit stehen ca. 90 Außendienstkräfte für Kontrollmaßnahmen zur Verfügung. Davon stellte der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) 40 Personen, der Außendienst des Ordnungsamtes 10 Personen, die Verkehrsüberwachung 6, die Zentrale Ausländerbehörde 30 Personen. Ergänzt wird das städtische Team durch 10 Personen der RGE, die unter Aufsicht der hoheitlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Maßnahmen unterstützen.

In Absprache mit der Polizei sind die städtischen Teams täglich zwischen 12 Uhr und 21 Uhr im Einsatz. Die übrigen Zeiten werden durch die Polizei abgedeckt. Zudem steht die Polizei im Rahmen der Amtshilfe auch in den ‚städtischen‘ Zeiten zur Verfügung.

Die Einsatztaktik wird täglich fortgeschrieben, um der sehr dynamischen Lage gerecht zu werden. Diese ist zum einen abhängig vom Wochentag und zum anderen von den Wetterbedingungen.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich der überwiegende Teil der Essenerinnen und Essener sich an das Kontaktverbot hält. Die meisten Verstöße resultieren nach Beobachtung der Kontrollkräfte nicht vorsätzlich, vielmehr aus einer allgemeinen Gleichgültigkeit. So werden Freizeitorte wie z.B. der Baldeneysee in erlaubten Zweierkonstellationen aufgesucht, jedoch konterkariert die Masse der (Gesamt-)Besucher und die damit verbundene zwangsläufige Personendichte das eigentlich gewollte Ziel einer sozialen Distanz.

Aber auch vorsätzliche Verstöße bleiben nicht aus. Sowohl im öffentlichen Raum sind immer wieder stadtweit Personengruppen in größerer Zahl anzutreffen gegen die Platzverweise ausgesprochen und ggf. Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Gleiches gilt bei Antreffen von mehreren Personen im privaten Umfeld, die nicht dem Familienkreis zuzuordnen sind. Insgesamt wurden im Zeitraum von 26. bis 31. März 2020 100 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Zudem wurden durch die Polizei 46 Strafanzeigen geschrieben.

Weitere Verstöße sind in Einzelfällen die Nichteinhaltung von Abstandsregeln vor Imbissläden, Eiscafés, in Supermärkten oder Handwerks- bzw. Gartenzentren. Hier können nach Ansprache durch die städtischen Einsatzkräfte immer schnelle und gute Ergebnisse erreicht werden.

Anders sieht es bei bewussten Verstößen durch das Öffnen von Ladenlokalen aus. Am Beispiel einer Meldung vom 30. März sei aber auch gezeigt, dass die Stadt das Kontaktverbot konsequent durchsetzt:

„Kleines Highlight die Beschwerde (durch die Polizei) über einen Friseursalon (Adresse wurde aus Datenschutzgründen gelöscht), der geöffnet haben soll. Als die Kollegen vor Ort ankamen war die Tür abgeschlossen. Personen versteckten sich im hinteren Bereich. Geschnittene Haare waren zu erkennen, Schlüssel steckte von innen. Auf Klopfen wurde nicht geöffnet. Die Polizei wurde hinzugezogen. Auch hier sahen sich die Probanden nicht genötigt, die Tür zu öffnen. Danach wurde die Feuerwehr um Amtshilfe gebeten, die Tür zu öffnen. Als die Kollegen der Feuerwehr vorfuhren wurde die Tür geöffnet. Im Laden: 2 Kunden, 1 x Geschäftsinhaber, 1 x Angestellter (Anzeigen folgen).“

Die Durchsetzung des Kontaktverbots und der weiteren Ge- und Verbote der CoronaVO werden in Essen durch die Ordnungsbehörden und die Polizei umfänglich durchgesetzt. Dabei wird im ersten Schritt immer an die Einsicht der Bürgerinnen und Bürger appelliert, was in der Masse der Fälle auch zum Erfolg führt. Dort wo mit voller Absicht ein rechtwidriges Verhalten gegeben ist, müssen und werden ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen und Ordnungswidrigkeitsverfahren und ggf. Strafverfahren eingeleitet.

Christian Kromberg, Beigeordneter der Stadt Essen





37 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Betragsansicht

bottom of page