Schadensersatz bei Betriebsschließung in der Corona-Krise
Die Corona-Pandemie belastet die Wirtschaft in nie gekannter Weise. Doch für einen erheblichen Teil der entstandenen Schäden muss die öffentliche Hand aufkommen – und zwar in weit höherem Umfang als bisher angenommen. Unser Managing Partner Deutschland Michael Falter hat keinen Zweifel, dass alle privaten Unternehmen entschädigt werden müssen, die durch behördliche Anordnung geschlossen wurden. Hintergrund ist eine Vorschrift im Infektionsschutzgesetz, die bislang ein Schattendasein führte, da es dafür kaum entsprechende Anwendungsfälle gab.
Dieses Gesetz betrifft derzeit zum Beispiel alle Fitnessstudios Hotels, Restaurants, Friseursalons oder Kosmetikstudios. Ihnen allen ist durch die angeordneten Schließungen im Zusammenhang mit der Corona Virus Pandemie erheblicher Schaden entstanden.
Bei oberflächlicher Betrachtung mag man zu dem Urteil kommen, dass die behördlichen Maßnahmen doch durchaus rechtmäßig sind – wie können sie dann einen Anspruch auf Entschädigung nach sich ziehen? Dazu ist zu sagen: Die Rechtmäßigkeit steht hier gar nicht zur Debatte. Denn das Infektionsschutzgesetz sieht auch im Falle rechtmäßiger Maßnahmen der Behörden Entschädigungsregeln vor. Die kommen als Billigkeitsregeln neben den allgemeinen Grundsätzen der Staatshaftung zur Anwendung.
Diese Entschädigungsregeln hat Rechtsanwalt Michael Falter nun genauer untersucht und insbesondere beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen betroffene Personen und Unternehmen eine Entschädigung verlangen können.
Eine entscheidende Rolle spielt bei dieser Betrachtung §16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Der ermächtigt die Behörden, Maßnahmen zu ergreifen, um Neuansteckungen zu verhindern. In diesem Zusammenhang wird in der Literatur als Beispiel das Verbot von Versammlungen bei drohender Pandemie genannt. Derartige Maßnahmen fallen nach einhelliger Meinung unter das Stichwort Infektionsprophylaxe.
Klar davon abzugrenzen sind jedoch all jene Fälle, in denen übertragbare Krankheiten tatsächlich bekämpft werden. Dabei geht es insbesondere um Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige. Im polizeirechtlichen Sinne gelten diese Personen als seuchenhygienische Störer. Die entsprechenden antiepidemischen Maßnahmen der Behörden fußen denn auch nicht auf §16, sondern auf §28 IfSG. Hierbei steht immer der individuelle Krankheitsfall im Mittelpunkt.
Das Gesetz unterscheidet somit klar zwischen Störern und Nichtstörern, wobei zu der zweiten Gruppe all jene Betriebe gehören, von denen kein unmittelbares Infektionsrisiko ausgeht.
Für mögliche Entschädigungsansprüche ist diese Unterscheidung von zentraler Bedeutung. Denn das Gesetz sieht vor, dass Nichtstörer eine Entschädigung erhalten. Konkret findet hier der §65 IfSG Anwendung, demzufolge Maßnahmen der Infektionsprophylaxe entschädigungspflichtig sind. Ganz anders verhält es sich hingegen mit Maßnahmen der Infektionsbekämpfung. Im ersten Fall sind schließlich Nichtstörer betroffen, im zweiten jedoch Störer.
Nun hat die Stadt Köln mit Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen unter Ziffer I.3. die Schließung aller Fitnessstudios angeordnet. Dabei stützt sie sich auf §16 Abs. 1 S. 1 als auch auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG.
Dient eine solche Maßnahme nun der Verhütung oder der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten? Kommt also § 16 IfSG oder § 28 IfSG zur Anwendung? Unterstellt, in dem betroffenen Fitnessstudio sind keine Krankheitsfälle nachgewiesen worden, dann liegt eindeutig eine Maßnahme der Infektionsprophylaxe nach § 16 IfSG vor.
Zulässig ist diese zweifellos. Aber sie zieht dann, wie gesagt, auch einen Entschädigungsanspruch nach sich.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte demgegenüber die grundsätzliche Frage zu klären, ob das Verbot des Late-Night-Shoppings rechtmäßig sei. Dies bejahte das Gericht, da in der betroffenen Stadt ein Fall einer Corona-Erkrankung nachgewiesen worden war. Zwar mag es richtig sein, dass die Maßnahme im Ergebnis untersagt werden durfte, um eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Die abstrakte Möglichkeit, dass sich unter den Besuchern auch ein Kranker befinden könnte, kann aber nicht ausreichen, um die Maßnahme auf § 28 IfSG zu stützen. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Infektionsprophylaxe nach § 16 IfSG.
Unzureichend und geradezu irreführend sind auch Hinweise wie derjenige der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern. Darin heißt es: „Allgemeine Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise führen nicht zu einer Entschädigung.“ Hier machen es sich die Behörden zweifellos zu einfach.
So wird deutlich: Viele der Maßnahmen, die von den Behörden zur Verhütung einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen angeordnet wurden, sind Maßnahmen der Infektionsprophylaxe, die nur auf § 16 IfSG gestützt werden können. Sie sind damit, auch wenn sie sich als rechtmäßig erweisen sollten, nach § 65 IfSG entschädigungspflichtig.
Dass diese Vorschrift bislang noch nicht in den Mittelpunkt des Interesses gerückt ist, hat übrigens einen einfachen Grund: Bislang gab es kaum Anwendungsfälle. Dementsprechend fehlt es auch an Rechtsprechung dazu. Ein Umstand, der sich bald ändern dürfte.